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Klage wegen Obersee Nachrichten-Kampagne eingereicht
- Ende der Kampagne ist nicht absehbar. Die Stimmungsmache gegen die Kesb ist für die Obersee Nachrichten mittlerweile zentraler Gegenstand ihrer Berichterstattung. Woche für Woche wird die Zeitung - zum Teil mehrseitig – mit angeblichen Kesb-Verfehlungen gefüllt. Die Bewirtschaftung der Thematik aufgrund kantonaler und nationaler Volksinitiativen zum Thema Kesb dürfte noch lange interessant bleiben. Nach dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens ist die Klage die einzige Möglichkeit, der Kampagne Einhalt zu gebieten. Die Kläger bedauern sehr, dass dieser Schritt nötig wurde.
- Die Kampagne ist in einem Ausmass ruf- und imageschädigend, dass die Arbeit und Handlungsfähigkeit der Behörde nachhaltig gestört wird. Besonders stossend ist, dass die schiere Menge an Artikeln bei vielen Leserinnen und Lesern den Eindruck erwecken dürfte, dass die Berichterstattung zumindest teilweise schon ihren wahren Kern haben könnte. Die Stadt kann diesen Zustand nicht tatenlos hinnehmen.
- Die Berichterstattung der Obersee Nachrichten ist nicht von öffentlichem Interesse, weil sie nachweislich auf Falschinformation und Manipulation von Fakten beruht. Zudem werden die Ehre und das Ansehen von Personen und Institutionen in einem klar widerrechtlichen Ausmass herabgesetzt (vgl. Beilage 2). Die Obersee Nachrichten müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts im Übrigen auch die volle Verantwortung für alle publizierten Leserkommentare auf ihrer Internetseite oder auf dem Facebook-Profil sowie für alle Leserbriefe übernehmen. Die Kampagne ist klar persönlichkeitsverletzend und damit im Rahmen der Medienfreiheit nicht schützenswert.
Die Stadt und die Kesb Linth verlangen die Löschung der widerrechtlichen Textpassagen und das Verbot ihrer Weiterverbreitung in der Zukunft. Zudem soll die Widerrechtlichkeit der Kampagne gerichtlich festgestellt und das Urteil publiziert werden. Hinzu kommt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.—, die dem Verein Sozialpädagogische Wohngruppen Speerblick zugute kommen soll. Da die Obersee Nachrichten mit der hochemotionalen Kesb-Kampagne ihre Bekanntheit und Attraktivität steigern und damit Werbeeinnahmen generieren konnten, fordert die Stadt die Herausgabe des Gewinns, der deutlich über Fr. 100'000.— liegen dürfte. Die Prozess- und Anwaltskosten sollen zudem vollumfänglich von der unterliegenden Partei bezahlt werden.
Information der Öffentlichkeit
Die Stadt und die Kesb Linth werden die Öffentlichkeit so weit wie möglich über das Verfahren und dessen Hintergründe informieren. Zu lange waren sie den einseitigen Berichten der Beklagten ausgeliefert, ohne die Öffentlichkeit über die tatsächlichen Hintergründe der von den Obersee Nachrichten thematisierten „Fälle“ informieren zu können.
Beilage 1: Auszüge aus der Klageschrift
1 Einleitende Bemerkungen / Prozessgeschichte
Einleitend bitten die Kläger [Walter Grob, Präsident der Kesb Linth und die Stadt Rapperswil-Jona] das Gericht um Verständnis für den aussergewöhnlichen Umfang der vorliegenden Klageschrift. Verantwortlich dafür sind allein die Beklagten [Obersee Nachrichten und die verantwortlichen Redaktoren Bruno Hug und Mario Aldrovandi], die mit einer in der Schweizer Mediengeschichte noch nie dagewesenen Kampagne gegen die Kesb Linth , ihren Präsidenten, den Kläger 1 [Walter Grob], und immer mehr auch gegen andere Exponenten der Klägerin 2 [Stadt Rapperswil-Jona] anschreiben. Seit bald zwei Jahren vergeht kaum eine Woche, in welcher die Beklagten nicht in negativer Weise über die Kläger berichten, neue vermeintliche Skandale aus der Tätigkeit der Kläger „aufdecken“ oder auch nur immer wieder alte Geschichten neu aufgewärmt werden. Die Kläger warteten mit juristischen Gegenmassnahmen extrem lange zu und bewiesen trotz wöchentlicher Attacken in den ON und mehrerer persönlicher Drohungen an Mitarbeiter ein enormes Einsteckvermögen, in der Hoffnung, die Beklagten würden irgendwann einmal zur Räson kommen. Nachdem sich diese Hoffnung nun auch nach zwei Jahren und 72 ON-Ausgaben mit einem oder – mit zunehmender Dauer der Kampagne immer öfter – mehreren Artikel zum Thema noch nicht erfüllt hat, sondern die Beklagten im Gegenteil ihre Angriffe intensivierten, sahen sich die Kläger gezwungen, die vorliegende Klage einzuleiten. Drei weitere Faktoren haben zur Steigerung des Umfangs der vorliegenden Rechtschrift geführt: Erstens beinhaltet der vorliegende Fall zwölf in den ON thematisierte Einzelfälle aus der Geschäftstätigkeit der Kesb Linth, die je dargestellt und – endlich – auch aus Sicht der Behörde präsentiert werden mussten. Zweitens verlangen die Kläger nicht – was sie auch hätten tun können – die Löschung ganzer Artikel der Beklagten, sondern sie haben sich im Sinne der Subsidiarität und der grösstmöglichen Respektierung der Pressefreiheit dazu entschieden, nicht die Löschung ganzer Artikel zu beantragen, sondern nur die Löschung derjenigen Passagen, die klar Persönlichkeitsrechte verletzen. Dies bedingte, dass die betreffenden Stellen herausgearbeitet, zitiert und kommentiert werden mussten. Eine weitere Erhöhung des Begründungsbedarfs ergab sich daraus, dass sich die Persönlichkeitsverletzungen in den Artikeln der Beklagten häufig nicht aus einer einzelnen Aussage ergeben, sondern aus dem Zusammenspiel verschiedener Aussagen. So ist es offensichtlich noch keine Persönlichkeitsverletzung, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, die Mutter X gewährleiste eine ideale Erziehung oder der Rentner X sei vollkommen gesund. Wenn solche Desinformationen aber mit der Information kombiniert werden, dass das Kind der Mutter X fremdplatziert wurde bzw. der Rentner X in eine psychiatrische Klinik eingewiesen wurde, ergibt sich aus dem Zusammenspiel dieser Aussagen eine Desinformation, die es den Beklagten ermöglicht, die Kläger als inkompetent, unmenschlich etc. herabzusetzen und sie damit in ihrer Persönlichkeit zu verletzen.
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2 Den Klägern geht es aber weder um den Ausschluss der Pressefreiheit noch um die Zensurierung sachlicher Kritik, sondern einzig darum, die einseitige, völlig verzerrende und in vielen Punkten wahrheitswidrige und deshalb persönlichkeitsverletzende Kampagne der Beklagten zu stoppen.
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3 Dass die Beklagten einen solchen Leserbrief abdrucken, wo bevorstehende Suizide heraufbeschworen werden und schon einmal die Behörden prophylaktisch dafür verantwortlich gemacht werden, ist nicht nur für Letztere persönlichkeitsverletzend, sondern grundsätzlich ungeheuerlich. Welchen Einfluss solche Hetzkampagnen im übrigen auf gewaltbereite „Wutbürger“ ausüben und welche Verantwortung für spätere Eskalationen und Gewalt die Urheber der Hetze tragen müssten, kann nicht im Rahmen dieser Klage abgehandelt werden.
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4 Wenn sich im Verlauf einer Kampagne herausstellt, dass sämtliche Rechtsmittelinstanzen die kritisierten Entscheide bestätigen, eine Geschäftsprüfungskommission ein kritisiertes Wahlverfahren für korrekt befindet und die kantonale Aufsichtsbehörde der kritisierten Behörde für ihre Geschäftstätigkeit ein überaus positives Zeugnis ausstellt, dann hat der Urheber der Kampagne ein Problem. Im vorliegenden Fall reagierte der Urheber der Kampagne auf dieses Problem aber nicht etwa damit, dass er seine Kampagne eingestellt oder wenigstens allmählich heruntergefahren hätte. Nein, im Gegenteil, die Beklagten weiteten ihre Kampagne sogar aus und bezogen nun neben den ursprünglich Angegriffenen auch all diese übergeordneten Instanzen ein. Die Erfolglosigkeit der Beschwerden gegen die strittigen Kesb-Entscheide wird damit erklärt, dass eben ein „rechtliches Desaster“ vorliege, weil die Rekursinstanz dieselben Akten verwende wie die Kesb selbst und in der Schweiz generell kaum ein Gericht eine Behörde korrigiere, in Bezug auf die Visitation durch das kantonale Departement wird moniert, eine seriöse Prüfung sei in so kurzer Zeit gar nicht möglich und der GPK-Bericht zur Wahl des Klägers 1 wird kurzerhand als „Gefälligkeitspapier“ bzw. „blamable Leistung“ abgetan. Um die These, die Kesb Linth sei eine willkürlich entscheidende Behörde, die Fehler um Fehler mache und Kinder sowie Familien zerstöre, statt sie zu schützen, zu retten, wurden die Vorwürfe im Verlauf der Kampagne immer mehr über die Kesb Linth hinaus auf den Stadtrat der Klägerin 2 sowie die kantonalen Aufsichts- und Rechtsmittelinstanzen ausgeweitet, es wurde nun von Behördenfilz gesprochen und der Begriff des „Sozial-Schlamassels“ geboren, der seit seiner Einführung am 26. Mai 2016 eine geradezu inflationäre Verbreitung erfahren hat.
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5 Schliesslich sind auch die nicht einem speziellen Fall zuzuordnenden Schmähungen zu nennen, zu welchen die ON-Berichterstattung ihre Leserschaft veranlasst hat, von denen jede einzelne genügen würde, um ihren Urheber und das die Aussage verbreitende Medium über den Persönlichkeitsschutz hinaus auch wegen Ehrverletzung strafrechtlich zu verurteilen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn man eine Behörde und damit alle ihre Mitarbeiter als „Terror-Organisation“ bezeichnet, die nur „Schrecken“ und „Horror“ über die Bevölkerung bringe, ein „Schandfleck“ der Gesellschaft sei, „Handlanger des Teufels“, eine „Drecksbande“ bzw. „Gauner“, die man sofort „abschaffen“ und mit einer Gefährdungsmeldung versehen, noch besser aber „in die Psychi schicken“ oder „verhaften“ sollte. Dies eine kleine Auswahl aus dem Schmähkatalog, den die Beklagte in den letzten Monaten fallunabhängig über die Klägern 2 publiziert hat.
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6 Nichts belegt nun aber besser, wie scheinheilig und verlogen diese Argumentation ist und wie wenig es den Beklagten um die Bedienung eines irgendwie gearteten öffentlichen Interesses geht, als gerade diese Berichterstattung über Marcos Aufenthalt auf dem Therapieschiff Salomon. Die Beklagten schreiben das, was ihnen in ihr Konzept passt – und dieses Konzept ist nicht ein postsozialistischer „Einsatz für die Schwachen“, sondern ein frühkapitalistischer Einsatz zur Steigerung der eigenen Auflage und des eigenen Gewinns. Verlangt das Konzept, den Neid der Leser und ihre Abneigung gegen ausgabewütige Behörden zu schüren, wird von einer Segeltörn mit Frühstück an der Hafenbar geschrieben; verlangt das Konzept, den Hass der Leser auf die „unmenschliche“ Behörde und ihren „machtbesessenen“ Leiter zu schüren, wird dieselbe Ferienreise plötzlich zur Deportation und das Luxus-Schiff zum Gefängnis, aus dem es kein Entrinnen gibt.
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7 Die Geheimhaltung dieser Personendaten erfolgt von Gesetzes wegen, einzig und alleine zum Schutze der Betroffenen. Dessen sind sich die Beklagten bewusst und so nutzen sie diese Situation auch schamlos aus. Im Wissen, dass von Behördenseite keine Gegenwehr bzw. Richtigstellung droht, weil die Kesb Linth zu den verbreiteten Vorwürfen aufgrund des Amtsgeheimnisses schlicht nichts sagen darf, verbreiten die Beklagten im grossen Stile Unwahrheiten zu einzelnen bei der Kesb Linth pendenten Fällen. Als wäre dies nicht genug, kreieren die Beklagten aus dem pflichtgemässen Schweigen der Behörde gar noch einen zusätzlichen Vorwurf, indem sie der Kesb Linth unterstellen, ihre Behördentätigkeit bewusst geheim zu halten, um all ihre angeblichen Verfehlungen zu vertuschen. Dies führt dann im Resultat zur Betitelung „Geheimbehörde“.
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8 Weiter liegt auch in der einzigartigen Dimension der vorliegenden Kampagne, in ihrer fast zweijährigen Dauer und über 70 Ausgaben zum Thema, ein Grund dafür, weshalb die Kläger über die gestellten Löschungs- und Verbotsbegehren hinaus einen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der gesamten Kampagne haben. Die beispiellose Regelmässigkeit der Negativberichterstattung mit der stetigen Wiederholung der immer gleichen unbegründeten Vorwürfe verleiht der Hetzkampagne erst ihre Durchschlagskraft nach dem Motto „Steter Tropfen höhlt den Stein“. Der Trugschluss, dass die Behördentätigkeit durch die Kläger rechtswidrig, willkürlich, missbräuchlich oder zumindest unangemessen erfolge, dürfte sich mittlerweile ins kollektive Bewusstsein eines grossen Teils der Leserschaft der ON eingebrannt haben. Selbst der gemeinhin kritische Leser wird sich ob der schieren Masse der negativen Artikel sagen, dass da etwas nicht mit rechten Dingen zugehen könne, getreu dem Sprichwort: „Wo Rauch ist, ist auch Feuer.“ Dass den Beklagten nicht nur diese Redensart geläufig ist, sondern dass sie sich explizit auch darauf berufen, ergibt sich aus der ON-Ausgabe vom 28. Juli 2016, wo der zuständige Redaktor genau diesen Satz „Wo Rauch ist, ist auch Feuer“ völlig unpassend als Titel über einen im Übrigen persönlichkeitsrechtlich nicht zu beanstandenden Leserbrief von Sam Büsser setzt. Die Beklagten wissen ganz genau, wie das Gesetz der Masse im Journalismus wirkt. Man muss nur genug und über eine genügend lange Zeit Schmähungen und Unwahrheiten über ein Opfer einprasseln lassen. Selbst wenn der kritische Leser einzelne Meldungen hinterfragt, bleibt bei ihm doch der Eindruck haften, dass mit der betreffenden Person bzw. Behörde irgendetwas nicht stimmen kann. Die Beklagten adressieren dieses Phänomen auch mit ihrer Formulierung, die Kesb „kommt nicht aus den Schlagzeilen“, wobei sie geflissentlich verschweigen, dass diese „Schlagzeilen“ zu 99% durch sie selbst produziert werden. Es gibt verschiedene Fundstellen in den Leserbriefen und Facebook-Posts, welche die Effizienz dieser Strategie und die Geltung der beiden erwähnten Sprichwörter bestätigen. Typisch ist hier der Facebook-Eintrag von Clemens Müller vom 7. April 2016: „Wenn es nur ein einziger Fall wäre, man könnte sagen es ist etwas schief gelaufen. Aber offensichtlich läuft in der KESB Linth gleich Vieles am Rande oder sogar jenseits von Recht und Anstand. Warum wurde Dr. Grob nicht längst von seinem Amt enthoben?“ Ähnlich Nico Sanders in seinem Leserbrief, der in der ON-Printausgabe vom 14. April 2016 abgedruckt wurde: „Ich denke jedes Mal: So, das wars jetzt wohl. Das muss der letzte skandalöse Fall sein, wo die KESB einmal mehr total versagt hat. Aber es will nicht aufhören mit immer schlimmeren Tragödien rund um diese furchtbare Institution.“ Auch H. Boll in seinem Leserbrief vom 26. Mai 2016 („Wann endlich hören die Horrormeldungen über diese Behörde auf?“) und Facebook-Nutzer Edwin Bammert („Wie lange kann Herr Grob seine Spielchen noch spielen, wann wird er endlich zum Teufel gejagt,“) bringen in ihren Wortmeldungen zum Ausdruck, dass die Strategie der Beklagten aufgeht.
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9 Naturgemäss funktioniert dieses journalistische Masse-Gesetz je länger desto besser, was auch dazu beigetragen hat, dass die Reaktionen der Leserschaft in den letzten Wochen gänzlich eskaliert sind. Zwei ganz üble Belege für diese Entwicklung finden sich in den Facebook-Beiträgen zu den Ausgaben vom 21. und 28. Juli 2016 („Wie lange will der Staat der KESB noch zusehen? Wenn es juristisch so schwierig ist der KESB beizukommen? Wartet der Staat auf den Bürger der zur Waffe greift oder will er die Kontrolle ohne Blutvergiessen endlich selber lösen?“ / „einmal mehr das pack von kesb, diktatorisch ja gerade kriminell. Was muss eigentlich noch alles geschehen dass dieser staatlichen missgeburt der stecker gezogen wird?“) Irgendwann ist jeder Leser weichgeklopft und geht davon aus, dass die schiere Masse der Berichte ein Beleg für das Versagen der Kläger ist. Den Beklagten kommt hier möglicherweise auch zugute, dass in der Schweiz der Glaube an die Objektivität der Medien noch stärker verbreitet ist als anderswo. Nicht nur normale Medien, sondern sogar Boulevardmedien wie der Blick lassen irgendwann einmal von ihren Opfern ab, weil sie es ihrem Informationsauftrag schuldig sind, eine gewisse Themenvielfalt abdecken zu können (und manchmal auch, weil sie von den Opfern mit juristischen Mitteln gestoppt werden). Bei den Beklagten versagen aber gängige mediale Massstäbe, weil sie in der Öffentlichkeit inzwischen weitgehend als Ein-Themen-Medium wahrgenommen werden, weil sie ihre Existenz mittlerweile weitgehend auf Persönlichkeitsverletzungen der Kläger aufbauen und das Kesb-Bashing mittlerweile zum langfristigen Geschäftsmodell entwickelt haben. Weil auch dieses konstitutive, wenn nicht sogar wichtigste Element der beklagtischen Kampagne, das unablässige Bombardement ihrer Leser mit Negativ-Storys über die Kläger, mit Leistungsbegehren nicht erfasst werden kann, haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der gesamten beklagtischen Kampagne.
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Fazit
Das vorliegende Verfahren ist in verschiedener Hinsicht aussergewöhnlich. Neben offensichtlichen Aspekten wie der Dimension der Kampagne und derjenigen der vorliegenden Klageschrift ist vor allem die unterschiedliche Ausgangslage der Parteien zu berücksichtigen. Während die Kläger in jeder Hinsicht der Allgemeinheit verpflichtet sind – was auch ein Grund dafür war, dass man mit der vorliegenden Klage so lange zugewartet hat – sind die Beklagten nur sich selbst Rechenschaft schuldig. Diese fehlende Kontrolle mag dazu geführt haben, dass die Beklagten sämtliche Regeln des seriösen Journalismus – falls sie die je gekannt haben – genauso hinter sich gelassen haben wie die Schranken des Persönlichkeitsschutzes und erst recht jene des Anstands. Aus reiner Profitgier haben sie sich eine Behörde und einen Beamten als Zielscheiben ausgesucht, die sie wegen ihrer grundsätzlichen Exponiertheit im Sozialwesen für geeignet hielten, um auf deren Kosten Profil und Ertrag zu generieren. Die Kesb und ihr Präsident boten wegen ihres potenziell konfliktgeladenen Arbeitsumfelds in sozial prekären Verhältnissen die willkommene Möglichkeit, sich als Retter der Entrechteten zu präsentieren. Um ihr Ziel zu erreichen, ist den Beklagten keine Information zu widersprüchlich und kein Informant zu dubios oder unglaubwürdig, wenn er nur genügend über die Kesb und ihren Leiter herzieht, seien das nun vorbestrafte Betrüger, schwer erziehbare Jugendliche, überforderte Kindsmütter, gewalttätige Ehefrauen oder demente Rentner. Natürlich merken diese schutzbedürftigen Alten, Kinder und Kranken in der Regel auch nicht, dass sie von den Beklagten nicht gerettet, sondern für deren eigene Zwecke – das Kesb- und Grob-Bashing – schamlos missbraucht und vor der Öffentlichkeit blossgestellt werden, indem z.B. ihr sexuelles Vorleben oder ihre deformierten Füsse dem voyeuristisch veranlagten Teil des ON-Publikums vorgesetzt werden. Die Beklagten bedienen sich wie aufgezeigt jeder Methode des übelsten Boulevardjournalismus‘ und, mehr als das, notfalls gestalten sie die zu berichtenden Fakten gleich selbst aktiv mit, mit eigenen Gefährdungsmeldungen, unerbetenen Spitalbesuchen, Auflauern von Kindern auf dem Schulweg, Muldenservices oder anderen kleinen Erkenntlichkeiten an die Informanten. Dass ausgerechnet der Beklagte 2 [Bruno Hug] den Nerv hat, anderen – wie jüngst auf seiner eigenen Facebook-Seite geschehen – Scheinheiligkeit vorzuwerfen, ist entweder ausgesprochen zynisch oder aber das Resultat einer Freud’schen Projektion. Das Problem der Beklagten liegt nun aber darin, dass an keiner ihrer zwölf Skandalgeschichten irgend etwas dran ist und dass sie sich mit der vorbildlich funktionierenden und überaus gewissenhaft arbeitenden Kesb-Linth und ihrem Präsidenten die falschen Opfer ausgesucht haben. Entsprechend werden die Kläger alles daran setzen, die nun von den Beklagten während zwei Jahren in Alleinregie entworfenen Zerrbilder zu korrigieren, ihren eigenen, massiv angeschlagenen Ruf wieder herzustellen und dafür zu sorgen, dass sich solche widerlichen Rufmordkampagnen für ihre Urheber nicht mehr lohnen.
Beilage 2
Was ist eine Persönlichkeitsverletzung?
Unter den Schutz der Persönlichkeit fällt insbesondere die Ehre. Diese umfasst das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen. Im Falle einer Medienberichterstattung ist im Konfliktfall zu prüfen, ob das Ansehen einer Person vom Standpunkt eines Durchschnittslesers aus gesehen herabgesetzt ist. Bei der Beurteilung sind die Aussagen im Gesamtzusammenhang innerhalb einer gesamten Pressekampagne oder eines Artikels zu betrachten. Widerrechtlich ist eine Persönlichkeitsverletzung, wenn kein Rechtfertigungsgrund wie etwa ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Nie gerechtfertigt ist die mediale Verbreitung tatsachenwidriger, unwahrer Nachrichten, da in diesem Fall von vornherein kein öffentliches Interesse bestehen kann. Auch bei wahrer Medienberichterstattung dürfen die Medien nicht ohne triftigen Grund in die Persönlichkeit Einzelner eingreifen. Es ist jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse des Individuums auf Unversehrtheit seiner Person dasjenige der Medien auf Information der Öffentlichkeit überwiegt.