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Fragwürdige Unterstellungen zum Landverkauf an die SinoSwiss Holding
Die aufsichtsrechtliche Beschwerde von Hanspeter Raetzo hat sich als vollständig gegenstandslos erwiesen. Das kantonale Departement des Innern wird sie deshalb nicht weiterverfolgen. Die Volksrechte wurden nicht verletzt. Namentlich geht es um die Frage, ob der Verkauf hätte dem fakultativen Referendum unterstellt werden müssen. Der Stadtrat kann in eigener Kompetenz Grundstücke im Wert von bis zu 2 Mio. Franken veräussern. Massgebend ist gemäss Anhang 2 zur Gemeindeordnung der amtliche Verkehrswert, nicht der effektive Verkaufspreis. Eine aktuelle Schätzung des amtlichen Verkehrswerts beläuft sich auf 1,4 Mio. Franken.
Der Stadtrat ist bereit, sich der politischen Diskussion zum Landverkaufsgeschäft zu stellen. Nach wie vor treibt die Schweiz intensiven Handel mit China und ist auch darauf angewiesen. Hingegen hat sich die geopolitische Lage und die Rolle, die China dabei spielt, in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. Ob der Landverkauf in diesem Spannungsfeld richtig ist, kann man politisch und sachlich diskutieren. Als fragwürdig erachtet der Stadtrat hingegen die Versuche von verschiedener Seite, den Landverkauf als unrechtmässig darzustellen. Selbst nach dem unmissverständlichen Bescheid aus dem Departement des Innern werden nach wie vor haltlose Anschuldigungen und Verdächtigungen erhoben. Diese Methoden sind einzig dazu geeignet, die politische Kultur in der Stadt zu vergiften.
In diesem Zusammenhang hat der Stadtrat auch 26 Fragen und Forderungen von Bruno Hug behandelt. Gemäss Öffentlichkeitsgesetz informiert und gewährt die Stadt als öffentliches Organ Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes privates Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information geeignet ist, Persönlichkeitsrechte Dritter zu beeinträchtigen oder gegen ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis zu verstossen.
Von der von Bruno Hug geforderten Herausgabe von Dokumenten sind Dritte betroffen, die gemäss Öffentlichkeitsgesetz anzuhören sind. Betroffen sind unter anderem die SinoSwiss Holding AG sowie Unternehmen, die in deren Auftrag tätig wurden. Die Anhörung wurde unterdessen durchgeführt. Die Mehrheit der Angehörten lehnt die Publikation der Dokumente ab und macht schützenswerte private Interessen geltend.
Der Stadtrat hat entschieden, auf die Herausgabe dieser Dokumente zu verzichten, da von einer Publikation Geschäftsgeheimnisse betroffen wären, die zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens führen könnten. Dazu gehören namentlich verschiedene vertrauliche Informationen wie die Investitionssummen und detaillierte Ausführungen zum konkreten Bauvorhaben sowie zur Vision und dem betrieblichen Konzept des Projekts. Dies gilt für Dokumente der SinoSwiss Holding AG, respektive von ihr in Auftrag gegebener Unterlagen.
Verschiedene Dokumente werden mit Einverständnis der Betroffenen herausgegeben. Insbesondere die Empfehlungsschreiben des Schweizer Konsulats Chengdu, der Standortförderung des Kantons Zürich sowie der Standortförderung des Kantons St. Gallen.
Ein beträchtlicher Teil der Fragen, die Bruno Hug beantwortet haben will, fallen nicht unter das Öffentlichkeitsgesetz und werden unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismässigkeit beantwortet.