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Stadtverwaltung Rapperswil-JonaSt. Gallerstrasse 40
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Inhalt

Betreibungsablauf

Eine Betreibung muss mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren des Gläubigers an das Betreibungsamt des zuständigen Betreibungsortes eingeleitet werden. Die rechtlichen Voraussetzungen hat das Betreibungsamt nicht zu überprüfen. Es prüft nur, ob die darin enthaltenen Angaben die Durchführung ermöglichen. Mangelhafte Begehren werden zurückgewiesen.

Kommt eine Betreibung in Frage, verschickt das Betreibungsamt dem Schuldner einen Zahlungsbefehl.

Fortsetzungsbegehren - Rechtsvorschlag
Wenn der Schuldner seine Schuld akzeptiert, stellt der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren für die Fortsetzung der Betreibung.

Bestreitet der Schulder die Forderung, hat er die Möglichkeit einen Rechtsvorschlag zu erheben, welcher mittels Zivilklage über einen Vermittler oder einer Rechtsöffnung über das Kreisgericht durch einen Rechtsöffnungsrichter abgehandelt wird. Wird der Rechtsvorschlag abgewiesen; d.h. die Forderung des Gläubigers ist rechtens, so kann der Gläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen für die Fortsetzung der Betreibung.

Pfändung oder Konkurs
Nach dem Fortsetzungsbegehren sind drei Möglichkeiten denkbar:

Der Schuldner bezahlt die Forderung: Das Betreibungsamt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter. Die Betreibung ist damit erledigt. Sie erscheint jedoch weiterhin in Betreibungsauskünften über den Schuldner, solange sie nicht vom Gläubiger zurückgezogen wird.
Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind pfändbare Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung.
Falls der Schuldner die Forderung nicht bezahlen kann und verwertbare Gegenstände vorhanden sind, stellt das Betreibungsamt fest, ob eine Betreibung auf Pfändung (Privatpersonen) oder Konkurs (Firmen) fortgesetzt wird.

Betreibungskosten
Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Sie sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wird der Vorschuss nicht gleichzeitig mit der Stellung des Begehrens geleistet, so kann das Betreibungsamt unter Ansetzung einer Frist an den Gläubiger oder dessen Vertreter, innert welcher der Vorschuss zu leisten ist, die verlangte Amtshandlung einstweilen unterlassen. Nichteinhaltung der angesetzten Frist hat den Hinfall des eingereichten Begehrens zur Folge. Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Steht der vom Gläubiger verlangten amtlichen Verwahrung der gepfändeten Gegenstände nichts entgegen, so hat er überdies die daraus entstehenden Kosten vorzuschiessen.

Informationen

Datum
11. Januar 2011
Herausgeber/-in
Betreibungsamt

Dokumente

Name
Ablauf_einer_Betreibung.pdf (PDF, 29.06 kB) Download 0 Ablauf_einer_Betreibung.pdf

Zugehörige Objekte

Name Verantwortlich Telefon
Name Telefon Kontakt
Präsidiales