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Betreibung, Fortsetzungsbegehren
Ein allfälliger Rechtsvorschlag muss beseitigt sein, entweder durch gerichtlichen Entscheid oder Rückzug des Schuldners. Der entsprechende Entscheid oder Rückzug ist beizulegen.
Handelt es sich um eine Verlustscheinsforderung, ist der Verlustschein dem Begehren im Original beizulegen.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Betreibungsamt | 055 225 70 40 | Kontaktformular |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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