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Gesuch Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
Die Schlichtungsstelle prüft Ihre Unterlagen und teilt der Gegenpartei schriftlich mit, dass Sie ein Verfahren verlangt haben. Beide Parteien erhalten eine Vorladung zur Schlichtungsverhandlung.
Die Schlichtungsstelle versucht, in einer Einigungsverhandlung eine gütliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Kann keine Einigung erzielt werden, erteilt die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO), unterbreitet einen Urteilsvorschlag (Art. 210, 211 ZPO) oder fällt allenfalls einen Entscheid (Art. 212 ZPO). Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 (ZPO - SR 272) geregelt.
Nach Ausstellung der Klagebewilligung kann innert 30 Tagen beim Kreisgericht See-Gaster Klage erhoben werden (vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen).
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse | 055 225 70 35 | Kontaktformular |
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