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Kaufvertrag zwischen der Stadt und SinoSwiss: Offenlegung von Unterlagen gemäss Öffentlichkeitsgesetz
Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag zwischen der Stadt und der SinoSwiss (Switzerland) Technopark AG (im folgenden SinoSwiss) ersuchten Bruno Hug und Hanspeter Raetzo den Stadtrat, eine allfällige Ergänzung oder Neufassung zum Kaufvertrag vom 21. April 2021 inklusive den zugrundliegenden Stadtratsbeschluss im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes herauszugeben. Der Stadtrat hat nach Abschluss der Verfahren gemäss Öffentlichkeitsgesetz entschieden, die nachgesuchten Unterlagen offen zu legen.
Nachdem im Dezember 2023 eine Einsprache gegen das Baugesuch von SinoSwiss erhoben worden war, ersuchte SinoSwiss die Stadt, die aus dieser Einsprache gemäss der Vertragsziffer 2 Absatz 3 resultierende Fristerstreckung schriftlich festzuhalten. Die Stadt teilte SinoSwiss am 23. Januar 2024 mit, dass sich die Frist um die Dauer des Rechtsmittelverfahrens verlängere. Dieses Schreiben stellt keinen Nachtrag zum Kaufvertrag dar, der Vertragsinhalt wurde dadurch nicht geändert. Es ist auch keine weitere öffentliche Beurkundung erfolgt, wie es im Falle einer nachträglichen Ergänzung oder Abänderung eines Grundstückkaufvertrags erforderlich wäre. Da die Baueinsprache später zurückzogen wurde, musste die Stadt keinen Einspracheentscheid fällen.
Für das Dahinfallen des Kaufvertrages war massgebend, dass unabhängig von der Erhebung einer Einsprache bis am 31. Januar 2024 keine Baubewilligung erteilt werden konnte, weil SinoSwiss nicht rechtzeitig ein bewilligungsfähiges und vollständiges Baugesuch eingereicht hatte. Das öffentlich aufgelegte Baugesuch wurde erst am 14. November 2023 eingereicht – mit noch fehlenden Gesuchsakten. Der Vertrag sieht aber weder für den Fall einer zu kurzfristigen Gesuchseinreichung noch für eine Gesuchsvervollständigung eine Fristverlängerungs-Möglichkeit vor. Die Stadt vertritt deshalb unverändert die Auffassung, dass der Vertrag unter anderem wegen der Nichteinhaltung der Frist vom 31. Januar 2024 gemäss Ziffer 2 Absatz 2 ersatzlos dahingefallen ist.