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Kontakt

Stadtverwaltung Rapperswil-JonaSt. Gallerstrasse 40
8645 Jona

Öffnungszeiten

Montag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 18.30 Uhr

Dienstag
08.30 - 11.30 Uhr

Mittwoch
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr

Freitag
08.30 - 11.30 Uhr / 13.15 - 16.30 Uhr

telefonische Erreichbarkeit

Inhalt

Zuzug nach Rapperswil-Jona (Nebenwohnsitz/Wochenaufenthalt)

Diese Onlinedienstleistung ist ausschliesslich für die Begründung eines Nebenwohnsitzes bzw. Wochenaufenthaltes bestimmt. Ein Zuzug mit Hauptwohnsitz ist über folgenden https://www.eumzug.swiss/eumzugngx/global zu erfassen.

Wer in Rapperswil-Jona als Wochenaufenthalter zuzieht, muss sich innert 14 Tagen beim Einwohneramt anmelden. Zusätzlich zur Anmeldung muss der Fragebogen für den Wochenaufenthalt/Nebenwohnsitz ausgefüllt mit allen verlangten Dokumenten beim Einwohneramt eingereicht werden.             

Der Zuzug kann mit den dazugehörigen Dokumenten durch persönliche Vorsprache am Schalter oder auch online erfolgen. Die zur Anmeldung benötigten Dokumente können bei einer Onlineanmeldung eingescannt oder mit separater Post an das Einwohneramt zugestellt werden. Nach Erhalt der Unterlagen prüft das Einwohneramt, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt werden. Mit der Genehmigung des Wochenaufenthaltes muss der Heimatausweis im Original dem Einwohneramt zugestellt werden.

Schweizerinnen und Schweizer
Wochenaufenthalter/innen benötigen einen Heimatausweis der Hauptwohnsitzgemeinde und den Mietvertrag oder eine Bestätigung des Logisgebers / der Logisgeberin.

Ausländische Staatsangehörige

Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter benötigen einen Heimatausweis der Hauptwohnsitzgemeinde, einen gültigen Reisepass oder einen gültigen Personalausweis, Ausländerausweis, Mietvertrag oder eine Bestätigung des Logisgebers, der Logisgeberin.

Die Anmeldung in Rapperswil-Jona im Nebenwohnsitz ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührentarif für die Dienstleistungen des Einwohneramtes (SRS 5.1-1).

Gemäss Art. 6 vom Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (sGS 453.1) beträgt die Meldepflicht 14 Tage ab Datum des Zuzuges. Erfolgt die Meldung später als 14 Tage, kann dies mit einer Busse von bis zu Fr. 200.00 geahndet werden.

Zugehörige Objekte

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